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09. April 2010
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Nach dem Maultaschenfall: SPD fordert besseren Arbeitnehmerschutz gegen Bagatellkündigungen

Franz Schindler und Horst Arnold für Fairness auf dem Arbeitsmarkt: Bei Taten mit geringen Werten soll nicht sofort eine fristlose Kündigung erfolgen, sondern eine Abmahnung.

Arbeitnehmer sollen gegen Kündigungen wegen Bagatelldelikten besser geschützt werden. Nach dem Urteil zum Maultaschendiebstahl einer Altenpflegerin drängt die SPD auf eine Gesetzesänderung, denn viele Menschen können einfach nicht verstehen, dass Banker oder Manager Millionenabfindungen bekommen und andere wegen eines Bagatelldelikts ihren Job verlieren. Neben einer entsprechenden Gesetzesinitiative im Bundestag wird die SPD auch im Landtag zu den sogenannten "Bagatellkündigungen" aktiv.
Denn Entlassungen wegen Diebstahls von Maultaschen, Pfandbons oder anderer kleiner Vergehen sollen künftig nicht mehr möglich sein, wenn die Firma den betreffenden Mitarbeiter nicht vorher mindestens einmal abgemahnt hat. Franz Schindler, MdL, Vorsitzender des Rechtsarbeitskreises der SPD-Landtagsfraktion, und sein Fraktionskollege Horst Arnold, MdL, Richter a. D. (rechts), verwiesen darauf, dass im Unterschied zu kleinen Angestellten für Beamte und Geschäftsführer ganz andere Maßstäbe gelten: "Es ist noch kein Richter wegen Mitnahme eines Kugelschreibers aus der Amtsstube entlassen worden." Tatsächlich müssen Beamte zu Haftstrafen von mindestens einem Jahr verurteilt worden sein, bevor sie entlassen werden können. "Leitende Manager würden in der Regel mit goldenem Handschlag verabschiedet", sagte Schindler. Offenkundig aber nutzen Arbeitgeber in vielen Fällen Bagatelldelikte, um missliebige Mitarbeiter zu feuern. Die SPD-Landtagsfraktion fordert deshalb die Staatsregierung auf, sich wie die Inititaitive der SPD-Bundestagsfraktion für eine Gesetzesänderung einzusetzen, damit bei Taten mit geringen Werten nicht sofort eine fristlose Kündigung erfolgt, sondern eine Abmahnung.

Die Vorlage zur Pressekonferenz
von Franz Schindler und Horst Arnold im Wortlaut:
Fairness auf dem Arbeitsmarkt – Kündigungen wegen Bagatellvergehen erschweren

1. Ausgangslage
Die derzeitige öffentliche Debatte über die Kündigung von Arbeitsverhältnissen wegen vergleichsweise geringfügiger Verfehlungen von Arbeitnehmern findet vor dem Hintergrund gravierender Veränderungen der Struktur der Arbeitsverhältnisse statt:
Laut Mikrozensus waren im Jahr 2008 von den insgesamt 40 Millionen Erwerbstätigen nur noch 66 Prozent in einem sogenannten Normalarbeitsverhältnis (Vollzeittätigkeit oder Teilzeittätigkeit mit mehr als 20 Stunden Wochenarbeitszeit, unbefristet, Integration in die sozialen Sicherungssysteme) beschäftigt. 1998 waren es noch 72,6 Prozent.
Gleichzeitig ist die Zahl der „atypischen Beschäftigungsverhältnisse" (Befristet, Teilzeit mit 20 oder weniger Wochenarbeitsstunden, Zeitarbeitsverhältnis, geringfügige Beschäftigung oder mehrere dieser Merkmale) von 16,2 Prozent auf 22,2 Prozent gestiegen. Fast zwei Drittel der atypisch Beschäftigten gingen einer Teilzeittätigkeit nach, mehr als ein Drittel sind nur befristet und ebenfalls ein Drittel ist geringfügig beschäftigt. Die Zahl der sogenannten prekären Arbeitsverhältnisse (das Einkommen ermöglicht es nicht, den eigenen Lebensunterhalt und/oder die soziale Sicherung zu gewährleisten) ist sprunghaft gestiegen.
Im Jahr 2009 ist fast jeder zweite neue Arbeitsvertrag nur befristet abgeschlossen worden (im Jahr 2001 waren es lediglich 32 Prozent). Die Anzahl der geringfügig Beschäftigten ist von 6,5 Millionen im Jahr 2004 auf 7,2 Millionen im Jahr 2009 gestiegen. Die Zahl der Leiharbeitsverhältnisse hat sich konjunkturbedingt von 2004 bis 2008 auf ca. 800 000 fast verdoppelt und ist bis Mitte 2009 auf ca. 600 000 zurückgegangen.

2. Rechtsprechung
Das Bundesarbeitsgericht hat bereits 1984 entschieden, dass selbst die Entwendung eines Bienenstichs im Wert von rund 50 Cent Grund für eine fristlose Kündigung sein kann. Nach Ansicht der Arbeitsgerichte stellen Vermögensdelikte unabhängig vom Wert der Sache einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar, weil durch die Straftat ein Vertrauensbruch verursacht werde. Dennoch wägen die Arbeitsgerichte auch bei jetziger Rechtslage ab, ob die Umstände des Einzelfalls, wie z. B. Dauer der Betriebszugehörigkeit, der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, der Wertigkeit des entwendeten Gegenstandes etc., nicht doch gegen die Entlassung des Arbeitnehmers sprechen können.
Zwar setzt ein Arbeitsverhältnis regelmäßig eine Vertrauensbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus und es kann bei der Zerstörung des Vertrauens keine Bagatellgrenze geben, die Intensität des Vertrauensverhältnisses ist aber bei einer Vertrauensstellung des Arbeitnehmers anders zu sehen als bei untergeordneten Tätigkeiten. Dass alle Arbeitgeber ihren Mitarbeitern grundsätzlich Vertrauen entgegenbringen, ist ein Märchen. Die ausufernde Überwachung von Mitarbeitern mittels Videokameras, GPS-Systemen und vom Arbeitgeber beauftragten Detektiven sowie durch Kontrolle des Telefon- und E-mail-Verkehrs erweckt eher den Eindruck, dass viele Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern grundsätzlich Misstrauen entgegenbringen.
Obwohl Kündigungen wegen Bagatellvergehen schon seit Jahrzehnten die Gerichte beschäftigen, haben in den letzten Monaten mehrere Fälle für Schlagzeilen gesorgt (z.B. Fall „Emily": Kündigung wegen angeblicher Unterschlagung zweier Pfandbons im Wert von 1,30 € nach mehr als 30 Jahren Betriebszugehörigkeit. Der Fall ist noch nicht endgültig entschieden, zur Zeit anhängig beim Bundesarbeitsgericht (BAG); „Maultaschen-Fall": Kündigung einer Altenpflegerin nach 17 Jahren Betriebszugehörigkeit wegen der Mitnahme von sechs Maultaschen, in zweiter Instanz durch Vergleich erledigt, etc.).
Statistische Erhebungen, die belegen, ob die Zahl von Kündigungen wegen Bagatellvergehen signifikant zugenommen hat, liegen nicht vor. Es spricht aber vieles dafür, dass Arbeitgeber (oftmals auf Empfehlung von Anwälten) auf diese Begründung für die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ausweichen, wenn sie ansonsten schwer kündbare, langjährige Mitarbeiter entlassen möchten.
In den genannten und vielen anderen Fällen (z.B. Kündigung wegen Aufladens des Handys an einer Steckdose des Arbeitgebers) sind, jedenfalls erstinstanzlich, Kündigungsschutzklagen mit guten juristischen Argumenten, eben wegen des durch die Tat entstandenen Vertrauensbruchs, zurückgewiesen worden. Es handelt sich hierbei nicht um „Schandurteile" und auch nicht um Skandale, dennoch ist die Empörung der Betroffenen und der Öffentlichkeit verständlich und berechtigt. (Vergleich mit den Schäden, die von Vorständen und Managern von Banken angerichtet worden sind, Millionenabfindungen im Falle der vorzeitigen Vertragsaufhebung etc.).

3. Lösungsansätze
Die Entkriminalisierung von Eigentumsdelikten bis zu einem bestimmten (Grenz-) Wert kann kein Mittel zur Zurückdrängung von fristlosen Kündigungen wegen Bagatellvergehen sein. Allenfalls kann bei der Abwägung im Einzelfall die Rechtsprechung zum Diebstahl und der Unterschlagung geringwertiger Sachen (§ 248 a StGB) einen Anhaltspunkt darstellen.
Die Festlegung einer Wertgrenze, bis zu der Kündigungen ausgeschlossen sein sollen, erscheint nicht sinnvoll, da dann der Streit sofort bei geringfügiger Überschreitung des Grenzwertes weitergehen würde.
Vorgeschlagen wird deshalb, die gesetzlichen Voraussetzungen für Kündigungen wegen Bagatellvergehen insoweit zu präzisieren, dass eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers in der Regel rechtsunwirksam ist, wenn der Arbeitnehmer nicht mindestens einmal wegen einer vergleichbaren schuldhaften Pflichtverletzung abgemahnt worden ist und dass diese Abmahnpflicht „auch bei einer gegen das Eigentum oder Vermögen des Arbeitgebers gerichteten Handlung gilt, wenn der wirtschaftliche Schaden nicht in Gewicht fällt", wobei es auf die Strafbarkeit der Handlung nicht ankommen soll. (siehe Gesetzentwurf der SPD-Bundestagsfraktion)
Das von der Rechtsprechung entwickelte Erfordernis einer vorangehenden Abmahnung wegen eines vergleichbaren Verhaltens, die einer verhaltensbedingten Kündigung vorausgehen muss, wird damit gesetzlich klargestellt und soll auch bei gegen die Eigentums- oder Vermögensinteressen des Arbeitgebers gerichtetem Verhalten des Arbeitnehmers gelten, sowohl für ordentliche (fristgerechte) als auch für außerordentliche (fristlose) Kündigungen.

4. Ziel
Erschwerung von Kündigungen wegen Bagatellvergehen und Herstellung einer „Gleichbehandlung" mit anderen Gruppen von Beschäftigten (Beamte, Richter, Geschäftsführer etc.), weil die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmer in vielen Fällen existentiell betrifft und die bisherige Ungleichbehandlung schwer verständlich ist. So ist z.B. kein Fall bekannt, in dem ein Beamter oder Richter wegen eines Bagatellvergehens aus dem Beamtenverhältnis oder dem Richteramt entlassen worden ist. Bei Bagatellvergehen von Geschäftsführern erkennt die Rechtsprechung eine Bagatellgrenze an.