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08. Oktober 2009
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Nach einer Alarmierung haben Feuerwehrleute schon bei der Fahrt zum Gerätehaus Sonderrechte im Straßenverkehr

Prof. Gantzer bekommt von Innenminister Herrmann wegen Geldbußen für Feuerwehrleute Klarstellung - doch Grundsatz ''Sicherheit vor Schnelligkeit''

Die Feuerwehr ist von den Verkehrsregeln der Straßenverkehrsordnung immer dann befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Das gilt auch schon für Fahrten von Feuerwehrdienstleistenden nach der Alarmierung zum Feuerwehrgerätehaus. Dies teilte Innenminister Herrmann dem SPD-Landtagsabgeordneten und Parlaments-Vizepräsidenten Prof. Peter Paul Gantzer jetzt mit. Gantzer hatte sich vor allem deswegen an den Innenminister gewandt, weil bei Fahrten von Feuerwehrleuten nach der Alarmierung kommunale Zweckverbände Feuerwehrleute mit Geldbußen belegt hatten, weil sie die Geschwindigkeit überschritten hatten.

Herrmann stellte allerdings klar, dass den mit der Befreiung von den Verkehrsregeln der StVO verbundenen Sonderrechten keine Sonderpflichten der anderen Verkehrsteilnehmer gegenüberstehen. Vielmehr dürften die Sonderrechte der Feuerwehrleute nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Es gelte der Grundsatz „Sicherheit vor Schnelligkeit". Gantzer: „Ich freue mich über diese klare und eindeutige Auskunft des Ministers. Damit haben Feuerwehrleute nach der Alarmierung bei ihren Fahrten zum Gerätehaus Rechtssicherheit." Vor allem freut Gantzer sich darüber, dass der Minister abschließend feststellt, dass diese Rechtslage nicht nur für die staatliche Polizei, sondern auch für die kommunalen Zweckverbände bindend sei.

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